Versorgungsmedizinische Grundsätze
GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Teil B Nr. 3.7 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bewertet nicht die Diagnose als solche, sondern die dauerhaften Funktions- und Teilhabebeeinträchtigungen. Das gilt insbesondere bei Depressionen, Angst- und Panikstörungen, Persönlichkeitsstörungen, posttraumatischen Belastungsstörungen, Zwangsstörungen, somatoformen Störungen und psychischen Folgen traumatischer Ereignisse.
Das wichtigste Ergebnis der Rechtsprechung
GdB 30–40 und GdB 50–70 beruhen auf unterschiedlichen versorgungsmedizinischen Bewertungsstufen. Für 30–40 ist die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit maßgeblich. Für Bewertungen ab GdB 50 verlangt Nr. 3.7 eine schwere Störung; innerhalb dieser Stufe richtet sich der Bewertungsrahmen danach, ob mittelgradige oder schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen. Einzelne Aktivitäten – Arbeit, Autofahren, Haushalt, Partnerschaft oder Urlaub – entscheiden nicht für sich allein. Ihr Gewicht hängt insbesondere von Umfang, Regelmäßigkeit, Selbständigkeit und erforderlicher Unterstützung ab.
| Ausprägung | Versorgungsmedizinischer Maßstab | GdB / GdS |
|---|---|---|
| leichtere psychovegetative oder psychische Störungen | leichte, aber dauerhafte psychische Funktionsbeeinträchtigungen | 0–20 |
| stärker behindernde Störungen | wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen | 30–40 |
| schwere Störungen | mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 50–70 |
| schwere Störungen | mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten | 80–100 |
Die Werte sind Rahmenwerte. Innerhalb eines Rahmens entscheidet die konkrete Funktionsbeeinträchtigung im Alltag und in der gesellschaftlichen Teilhabe; eine Diagnose oder ein einzelnes Symptom legt den GdB nicht automatisch fest.
BSG, Beschluss vom 24.08.2017 – B 9 SB 24/17 B bestätigt die für Nr. 3.7 entscheidende Struktur: Die Begriffe der mittelgradigen und schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden erst bei den schweren Störungen relevant. Geringergradige Störungen besitzen mit der wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit einen eigenen Bewertungsmaßstab.
BSG, Urteil vom 23.04.2009 – B 9 VG 1/08 R hat die Heranziehung der Beiratskriterien zur Auslegung der Begriffe mittelgradige und schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten gebilligt. Daraus folgt aber nicht, dass die Beiratsstufen schematisch auf den Bereich 30–40 übertragen werden dürfen.
Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten werden nach den vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat entwickelten Orientierungskriterien insbesondere angenommen, wenn sich psychische Veränderungen in den meisten Berufen auswirken, eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch möglich ist, die Einsatzfähigkeit aber vermindert und die berufliche Stellung gefährdet erscheint, und zugleich erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust oder affektive Nivellierung bestehen, ohne dass bereits eine weitgehende Isolation oder ein die Beziehung ernsthaft gefährdender Rückzug erreicht ist.
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten sind nach diesen Orientierungskriterien durch eine sehr starke Gefährdung oder den Ausschluss weiterer beruflicher Tätigkeit und schwerwiegende Probleme im Familien-, Partner-, Freundes- oder Bekanntenkreis bis hin zur Trennung gekennzeichnet. Die Beiratskriterien sind Auslegungshilfen; sie ersetzen nicht die individuelle Gesamtwürdigung des Einzelfalls.
GdB 30 wird nicht durch eine Diagnose als solche getragen. Erforderlich ist vielmehr eine wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit, die sich funktionell nachvollziehen lässt. Die Rechtsprechung betrachtet hierzu insbesondere Antrieb, Interessen, Kontakte, Tagesstruktur, Konzentration, Schlaf, Ängste, berufliche Folgen und die Fähigkeit zur eigenständigen Alltagsgestaltung.
Positiver GdB-30-Fall
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2017 – L 10 SB 39/16: Arbeitsplatzverlust, Ängste, Grübeln, Schlaf- und Konzentrationsstörungen sowie später erheblicher sozialer Rückzug stützten einen psychischen Einzel-GdB von 30.
Gegenbeispiel
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.05.2021 – L 13 SB 40/20: erhaltene Tagesstruktur, familiäre Einbindung und Konzentrationsfähigkeit sowie ein nur niedrigintensives Behandlungsregime sprachen gegen eine stärker behindernde Störung; psychisch GdB 20.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011 – L 11 SB 155/09 ist ein weiterer sauberer Grenzfall. Der Senat sah im maßgeblichen Zeitpunkt trotz psychischer Beschwerden nur einen Einzel-GdB von höchstens 20. Die geringe Behandlungsdichte war dabei ein Indiz, aber nicht der einzige Gesichtspunkt.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 – L 13 SB 51/10 zeigt zugleich für die PTBS: Auch eine diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung rechtfertigt nicht automatisch GdB 30. Im entschiedenen Zeitraum blieben die beschriebenen Funktionsbeeinträchtigungen leicht; der Senat bestätigte GdB 20.
GdB 40 ist nicht lediglich „etwas mehr Depression“ als GdB 30. Die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit muss vielmehr eine Ausprägung erreichen, die die Ausschöpfung des Rahmens 30–40 rechtfertigt.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2024 – L 8 SB 1175/22 formuliert für den 8. Senat besonders streng, dass GdB 40 grundsätzlich eine an der Grenze zur schweren Störung liegende Einschränkung sowohl der Erlebnisfähigkeit als auch der Gestaltungsfähigkeit voraussetzt. Fehlen höhergradige Einschränkungen der Alltagsgestaltung, spricht dies regelmäßig gegen GdB 40.
LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.10.2024 – L 13 SB 81/21 ist ein besonders anschaulicher moderner Negativfall: Trotz komplexer PTBS, Depression und deutlicher sozialer Isolation blieb es bei GdB 30, weil die Klägerin Haushalt, Kinder, Schul- und Freizeitfahrten, Arzttermine sowie die Versorgung des erkrankten Ehemanns weitgehend eigenständig organisierte. Das zeigt, dass Isolation allein den oberen Rand 40 nicht erzwingt.
Auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2015 – L 6 SB 4572/14 verneinte einen höheren psychischen Wert. Obwohl teilstationäre und stationäre Behandlung stattgefunden hatten und ein Gutachter sogar eine schwere therapieresistente Persönlichkeitsstörung mit GdB 50 angenommen hatte, hielt der Senat die psychiatrischen Funktionsbeeinträchtigungen nur mit GdB 30 für belegt. Eine stationäre oder teilstationäre Behandlung kann ein gewichtiges Indiz sein, trägt einen bestimmten GdB aber nicht für sich allein.
Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2014 – L 15 SB 166/12 hielt einen Einzel-GdB 30 angesichts des erhobenen Befundes sogar für großzügig; gegen mehr sprachen unter anderem ein unauffälliger Tagesverlauf, fortbestehende Sozialkontakte und das Fehlen einer intensiveren antidepressiven Behandlung.
Die Schwelle 50 ist eine der wichtigsten Streitfragen. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2022 – L 11 SB 125/18 verdeutlicht die zweistufige Prüfung: Zunächst muss eine schwere psychische Störung vorliegen; erst dann ist zu prüfen, ob mindestens mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten erreicht sind.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2024 – L 12 SB 2906/22 ist ein guter positiver 40er-Fall und zugleich ein negativer 50er-Fall. Trotz Depression und Dysthymie bestanden noch erhebliche Alltagskompetenzen: Versorgung der Mutter, Kochen, Bügeln, Reinigung, Einkäufe und selbständiges Fahren. Zugleich fehlten Hobbys, Urlaube und weitgehend soziale Kontakte. Der Senat hielt deshalb GdB 40, nicht aber 50, für angemessen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 – L 11 SB 144/14 zeigt, dass selbst die ICD-Bezeichnung einer „schweren depressiven Episode“ nicht automatisch die versorgungsmedizinische „schwere Störung“ bedeutet. Der Kläger organisierte sein Leben selbständig, erledigte Haushalt und Einkäufe, kochte, las Zeitung, nutzte den Computer und pflegte telefonische Kontakte. Der psychische Einzel-GdB blieb bei 40.
LSG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 – L 4 SB 11/09 führt denselben Gedanken für eine schizoide Persönlichkeitsstörung fort: Eine diagnostisch als schwer bezeichnete Persönlichkeitsstörung ist nicht automatisch eine schwere Störung im Sinne der VMG. Die konkrete Funktionsbeeinträchtigung entschied; trotz Schwierigkeiten blieben regelmäßige Arbeit und geordnete Familienverhältnisse erhalten, so dass GdB 30 ausreichte.
Die VMG unterteilen den Bereich 50–70 nicht in feste Einzelstufen für GdB 50, 60 und 70. Aus den ausgewerteten Vergleichsfällen lassen sich dennoch wiederkehrende Orientierungspunkte für die Ausschöpfung des Rahmens ableiten. Diese ersetzen keine Einzelfallwürdigung und bilden keine zusätzliche, von den VMG vorgegebene Stufentabelle.
| Wert | Orientierung aus den Vergleichsfällen | Vergleichsfälle |
|---|---|---|
| 50 | Unterer Rand des Rahmens 50–70: Eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten ist belegt; erhebliche Restfähigkeiten in Haushalt, Freizeit oder Familie können dennoch fortbestehen. | LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2019 – L 7 SB 93/18 LSG Hamburg, Urteil vom 19.05.2022 – L 3 SB 7/19 LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 – L 6 VG 4996/15 (GdS) |
| 60 | Mittlerer Bereich des Rahmens: erhebliche berufliche und soziale Einbußen können mit weiterhin gewichtigen familiären und alltagspraktischen Ressourcen zusammentreffen. | Sächsisches LSG, Urteil vom 26.11.2019 – L 9 SB 60/17 |
| 70 | Oberer Rand der mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten: In den verfügbaren Vergleichsfällen verdichten sich berufliche, soziale und alltagspraktische Einschränkungen erheblich; ein vollständiger Verlust jeder Selbständigkeit ist damit noch nicht zwingend verbunden. | SG Aachen, Urteil vom 16.04.2013 – S 12 SB 1136/12 Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 13.02.2026 – L 2 VG 14/24 (GdS-Übertragungsfall) |
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2019 – L 7 SB 93/18 erkannte bei einer erheblichen Persönlichkeitsstörung GdB 50 an. Besonders wichtig: Fehlende Behandlung wurde nicht schematisch als Gegenargument verwertet, weil die Persönlichkeitsstörung nach den Feststellungen nur eingeschränkt behandelbar war.
LSG Hamburg, Urteil vom 19.05.2022 – L 3 SB 7/19 bestätigt GdB 50 trotz noch vorhandener Tätigkeiten wie Fernsehen, Schreiben, Lesen, Handarbeiten, Backen, Kochen, Blumenpflege und Malen. Erhaltene Einzelaktivitäten schließen GdB 50 nicht aus.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 – L 6 VG 4996/15 ist als GdS-Fall besonders instruktiv. Selbständige Lebensführung mit Kochen, Einkaufen, Spaziergängen, Schwimmen sowie Interessen an Musik und Computer war mit GdS 50 vereinbar, sprach aber gegen eine Anhebung auf 60 oder gar 80.
Sächsisches LSG, Urteil vom 26.11.2019 – L 9 SB 60/17 ist ein ausgesprochen guter positiver 60er-Vergleich. Trotz Dienstunfähigkeit und erheblichem Rückzug bestanden noch eine langjährige intakte Ehe, selbständige Haushaltsführung und Einkäufe, Fahrradfahren, Urlaube, Betreuung von Kindern bzw. Pflegekind und zeitweise ehrenamtliche Tätigkeit. Das reichte für mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten im mittleren Bereich, nicht aber für 80.
SG Aachen, Urteil vom 16.04.2013 – S 12 SB 1136/12 schöpfte den Rahmen 50–70 nach oben aus: Erwerbsunfähigkeit, praktisch kein eigener Freundeskreis, nur seltenes und bevorzugt begleitetes Verlassen des Hauses sowie erhebliche Antriebs- und Interesselosigkeit standen noch vorhandenen familiären Restkompetenzen gegenüber. Gerade dieser Fall zeigt, dass GdB 70 nicht den vollständigen Verlust jeder Haushalts- oder Familienfunktion verlangt.
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 13.02.2026 – L 2 VG 14/24 ist ein aktueller obergerichtlicher GdS-Übertragungsfall mit 70. Der hohe Unterstützungsbedarf bei der Alltagsgestaltung war wesentlich. Wegen des Entschädigungsrechts wird die Entscheidung hier ausdrücklich als Übertragungsfall und nicht als unmittelbarer §-152-SGB-IX-Fall eingeordnet.
Der Schritt auf 80 ist wiederum qualitativ. Beruflicher Ausschluss, intensive Behandlung, sozialer Rückzug oder eine Erwerbsminderungsrente reichen für sich allein nicht. Nach den Beiratskriterien müssen die beruflichen Auswirkungen und die Probleme im Familien-, Partner-, Freundes- oder Bekanntenkreis ein Ausmaß erreichen, das als schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten zu bewerten ist. Eine erhebliche Störung der Alltagsgestaltung oder Hilfebedarf bei sozialen Aktivitäten kann hierfür ein zusätzliches gewichtiges Indiz sein.
Sächsisches LSG, Urteil vom 26.11.2019 – L 9 SB 60/17 verneinte schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten gerade wegen der noch weitgehend erhaltenen familiären Integration und Tagesstruktur.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2015 – L 11 VU 24/10 bildet den positiven Gegenpol im sozialen Entschädigungsrecht: aufgehobenes Leistungsvermögen, weitgehend weggefallener Freundes- und Bekanntenkreis, erhebliche partnerschaftliche Belastungen, langjähriger Behandlungsverlauf und weitere schwere psychische Auswirkungen trugen einen medizinischen GdS 80. Dass einzelne Reisen oder familiäre Restbeziehungen bestanden, stand dem nicht entgegen, weil die verbliebene Integration wesentlich von Anpassungs- und Unterstützungsleistungen Dritter abhängig war.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 – L 6 VG 4996/15 formuliert ergänzend, dass schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten im Bereich 80 regelmäßig mit einer erheblichen Störung der Alltagsgestaltung und gegebenenfalls mit Hilfebedarf bei sozialen Aktivitäten verbunden sind.
| Indiz | Spricht eher für höheren GdB, wenn … | Spricht eher gegen höheren GdB, wenn … | Wichtig |
|---|---|---|---|
| Arbeit | Leistung dauerhaft reduziert, häufige AU, erhebliche Konflikte, Arbeitsplatz gefährdet oder Erwerbstätigkeit aufgegeben | vollschichtige stabile Tätigkeit ohne erhebliche Anpassungen und mit Ressourcen außerhalb der Arbeit | Arbeit ist kein Ausschlusskriterium; Stunden, Anpassungen und „Preis“ der Arbeit mitprüfen |
| Erwerbsminderungsrente | zusätzlich breite soziale und alltägliche Einschränkungen belegt sind | außerhalb des Erwerbslebens erhebliche Ressourcen fortbestehen | Rentenrecht und GdB-Recht haben unterschiedliche Maßstäbe |
| Tagesstruktur | Tagesablauf weitgehend zerfällt, Entscheidungen/Planung kaum gelingen | stabile, selbständige und flexible Tagesgestaltung gelingt | häufig besonders aussagekräftiges Alltagsindiz |
| Haushalt | nur teilweise, mit viel Hilfe, langen Pausen oder gar nicht möglich | Kochen, Reinigung, Einkauf, Wäsche, Finanzen und Termine regelmäßig selbständig gelingen | „Haushalt möglich“ nie ohne Umfang und Hilfebedarf bewerten |
| Partnerschaft | Rückzug, Affektverflachung, schwere Konflikte, Trennungsgefahr oder massive Unterstützung durch Partner | stabile, wechselseitige und aktiv gelebte Partnerschaft besteht | bloßer Familienstand sagt wenig |
| Kinder-/Angehörigenbetreuung | nur unter erheblicher Hilfe oder nicht mehr möglich | regelmäßige eigenständige Betreuung, Fahrdienste und Organisation gelingen | kann ein gewichtiges Funktionsindiz sein |
| Freunde/Kontakte | früherer Freundeskreis weitgehend verloren, deutliche Isolation | regelmäßige, selbstinitiierte und belastbare Kontakte bestehen | Qualität und Eigeninitiative wichtiger als bloße Zahl |
| Freizeit/Hobbys | Interessen weitgehend verloren, Aktivitäten nur selten oder mit Unterstützung | breites, regelmäßiges und selbstorganisiertes Freizeitverhalten | eine einzelne Aktivität widerlegt keinen hohen GdB |
| Autofahren | Fahren aufgegeben oder nur kurze notwendige Strecken möglich | regelmäßige lange Fahrten, Pendeln oder flexible selbständige Mobilität | Arztfahrt ≠ tägliche Fernpendelstrecke |
| Urlaub/Reisen | nur selten, begleitet, stark geschützt oder nachher lange Dekompensation | häufige, selbst organisierte Reisen mit wechselnden Anforderungen | ein einzelner Urlaub ist nur ein schwaches Indiz |
| Therapie | intensive Behandlung trotz persistierender schwerer Restbeeinträchtigung | keine Behandlung ohne plausible krankheitsbedingte Erklärung und gleichzeitig hohe Alltagsfunktion | kein Tatbestandsmerkmal, sondern Beweisindiz |
| Stationäre Behandlung | wiederholt/aktuell erforderlich und schwere Residualsymptomatik verbleibt | akute Episode nach Behandlung deutlich remittiert | Akutschwere ≠ Dauer-GdB |
| Suizidalität | konkrete Planung, Krise, Schutzmaßnahmen oder Versuch | nur unspezifische oder historische Angaben ohne aktuelle funktionelle Folgen | passive Todeswünsche und akute Suizidalität getrennt dokumentieren |
| Antrieb / Freude | Anhedonie, Interessenverlust und Antriebsmangel den Alltag konkret prägen | vielfältige Interessen und Eigeninitiative erhalten sind | zentral für Erlebnisfähigkeit |
| Konzentration | objektiviert und alltagsrelevant | nur subjektiv behauptet, aber in längerer Exploration/Alltag nicht erkennbar | Konsistenz mit Befund und Lebensführung prüfen |
| Selbstversorgung | Grundversorgung nur eingeschränkt oder fremdhilfeabhängig | komplexe Selbstorganisation gut erhalten | bloßes Waschen/Anziehen nicht überbewerten |
| Prozessführung | pathologisch fixiertes oder querulatorisches Verhalten selbst Teil der Störung ist | strukturierte Planung und Durchsetzung als Ausdruck erhaltener allgemeiner Funktionsfähigkeit erscheint | nicht schematisch aus Zahl oder Intensität von Verfahren schließen |
Mehrere Senate – besonders in Baden-Württemberg – ziehen die tatsächliche Behandlung als Plausibilitätsindiz für den Leidensdruck heran. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.12.2010 – L 8 SB 1549/10 und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 – L 6 SB 4718/16 stehen für eine strengere Linie: Fehlt eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung und ist zugleich die Alltagsfunktion weitgehend erhalten, kann dies deutlich gegen eine höhergradige Störung sprechen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011 – L 11 SB 155/09 ist ein früher unmittelbarer Beleg: Die nur sehr seltenen Arztkontakte sprachen gegen eine bereits im maßgeblichen Zeitpunkt bestehende stärker behindernde Störung.
Diese Linie darf jedoch nicht zu einer gesetzlichen Voraussetzung umgedeutet werden. BSG, Beschluss vom 05.03.2025 – B 9 SB 36/24 B hat die im Beschwerdeverfahren aufgestellte These, eine unbehandelte psychische Erkrankung könne höchstens eine stärker behindernde, nicht aber eine schwere Störung darstellen, nicht als abstrakten Rechtssatz behandelt, sondern dem Bereich der Tatsachen- und Beweiswürdigung zugeordnet. Der Beschluss begründet daher keine starre Behandlungsregel.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020 – L 12 SB 2021/19 bildet eine ausdrücklich formulierte Gegenlinie: Bei schwereren psychischen Störungen kann fehlende Therapie gerade Ausdruck fehlender Krankheits- und Behandlungseinsicht sein. Ebenso weist LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2019 – L 7 SB 93/18 darauf hin, dass bei einer therapeutisch kaum zugänglichen Persönlichkeitsstörung eine geringe Behandlungsintensität nicht tragfähig gegen die Schwere der Störung spricht.
Eine Erwerbstätigkeit schließt GdB 40 oder sogar höhere Werte nicht automatisch aus. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit ausgeübt wird: Stundenumfang, Fehlzeiten, Leistungsabfall, Konflikte, Hilfen, Schonbedingungen, berufliche Gefährdung und die Frage, ob die Arbeit nur auf Kosten sämtlicher übriger Lebensbereiche aufrechterhalten wird.
Umgekehrt beweist eine volle Erwerbsminderungsrente keinen GdB 50, 60 oder 70. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 – L 11 SB 144/14 und Sächsisches LSG, Urteil vom 26.11.2019 – L 9 SB 60/17 zeigen die Spannbreite: Erwerbsminderung bzw. Dienstunfähigkeit kann mit sehr unterschiedlichen GdB-Werten zusammentreffen. Für die GdB-Bewertung bleibt die gesamte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben maßgeblich.
Bei der Stufe 50–70 gewinnen die beruflichen Auswirkungen allerdings besonderes Gewicht, weil die Beiratskriterien ausdrücklich nach verminderter Einsatzfähigkeit, beruflicher Gefährdung oder Ausschluss weiterer Tätigkeit fragen.
Haushalt: Die pauschale Feststellung „führt den Haushalt“ ist wenig aussagekräftig. Es muss geklärt werden, ob Kochen, Einkaufen, Reinigung, Wäsche, Finanzen, Termine und komplexe Organisation regelmäßig, selbständig und ohne unverhältnismäßige Pausen gelingen. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.10.2024 – L 13 SB 81/21 zeigt, wie stark ein breites selbständiges Haushalts- und Familienmanagement gegen GdB 40 wirken kann.
Partnerschaft: Das bloße Bestehen einer Ehe oder Beziehung ist ebenfalls kein Ausschlusskriterium. Bei LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2015 – L 11 VU 24/10 bestand eine Ehe, dennoch trugen die erhebliche Belastung und die starken Anpassungsleistungen der Ehefrau eine sehr hohe Bewertung. Entscheidend ist also nicht der Familienstand, sondern die tatsächliche Funktionsfähigkeit der Beziehung.
Urlaub: Ein einzelner Urlaub beweist keine umfassende Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit. Häufige, selbständig organisierte Reisen mit wechselnden Anforderungen können dagegen ein starkes Gegenindiz sein. Zu berücksichtigen sind Begleitung, Vorbereitung, Rückzugsmöglichkeiten und eine mögliche Dekompensation nach der Reise.
Autofahren: Kurze notwendige Fahrten zum Arzt sind nicht mit täglichem Pendeln oder langen selbständig bewältigten Strecken gleichzusetzen. Das Gericht muss Umfang und Kontext würdigen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 – L 13 SB 51/10 ist hierfür ein anschaulicher historischer Grenzfall. Der Senat bestätigte für den damals streitigen, am 06.11.2008 endenden Zeitraum GdB 20, weil die tatsächlichen Einschränkungen lediglich leicht waren. Aus dem Beiratsbeschluss vom 06./07.11.2008 leitete der Senat für diesen Zeitraum keinen Mindest-GdB 30 ab. Die Entscheidung sollte deshalb nicht als allgemeine Aussage verstanden werden, der Beiratsbeschluss sei für spätere Zeiträume bedeutungslos.
Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2014 – L 15 SB 166/12 geht noch grundsätzlicher vor: Im Schwerbehindertenrecht sind nicht die Diagnosen, sondern die nachgewiesenen Funktionsbeeinträchtigungen entscheidend. Ob eine Erkrankung exakt als PTBS, depressive Störung oder anders zu bezeichnen ist, kann deshalb für die GdB-Höhe zweitrangig sein, wenn die funktionellen Folgen feststehen.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 – L 6 VG 4996/15 bestätigt im Entschädigungsrecht ebenfalls, dass die Diagnose einer PTBS für sich die funktionelle Bewertung nicht vorgibt.
Persönlichkeitsstörungen verdeutlichen besonders gut den Unterschied zwischen Diagnose und versorgungsmedizinischer Funktionsbewertung. LSG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 – L 4 SB 11/09 lehnte einen GdB von 50 trotz schizoider Persönlichkeitsstörung ab, weil die konkrete Funktionsbeeinträchtigung nicht die schwere Störung der VMG erreichte.
Umgekehrt zeigt LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2019 – L 7 SB 93/18, dass eine schwere Persönlichkeitsstörung durchaus GdB 50 tragen kann, selbst wenn die Behandlung wenig intensiv ist. Die geringe Therapie darf dann nicht gegen die betroffene Person verwendet werden, wenn sie gerade aus fehlender Krankheitseinsicht, geringer Behandelbarkeit oder der Struktur der Erkrankung erklärbar ist.
Somatoforme Schmerzstörungen, chronische Schmerzstörungen mit somatischen und psychischen Faktoren, Fibromyalgie und Depression überschneiden sich häufig. Die Gerichte prüfen deshalb, ob tatsächlich voneinander unabhängige Funktionsbeeinträchtigungen bestehen oder ob dieselben schmerzbedingten Teilhabefolgen mehrfach erfasst würden.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2015 – L 7 SB 72/14 veranschaulicht das Verbot der Doppelbewertung: Soweit dieselben schmerzbedingten Funktions- und Teilhabefolgen bereits im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche erfasst sind, dürfen sie nicht ein zweites Mal als eigenständige Erhöhung in einem anderen Funktionssystem verwertet werden.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.09.2015 – L 11 SB 35/13 behandelt Depression und psychogene Schmerz-/Fibromyalgiesymptomatik als einheitlichen psychischen Funktionskomplex und ist zugleich ein guter positiver GdB-40-Fall.
Der GdB erfasst gesundheitliche Beeinträchtigungen, deren Auswirkungen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen. Bei schwankenden psychischen Verläufen ist deshalb der Verlauf über einen ausreichend langen Zeitraum zu würdigen; kurzzeitige Belastungsspitzen bestimmen den GdB nicht ohne Weiteres allein. Remissionen, Therapieerfolge und wiederkehrende Krisen gehören in die Längsschnittbetrachtung.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.08.2015 – L 6 VG 2141/13 ist hierfür besonders anschaulich: Ein früher erheblich schwererer psychoreaktiver Zustand mit fehlender Tagesstruktur, Rückzug, Interessenverlust, Konzentrationsproblemen, eingeschränkter Selbstversorgung und Suizidgedanken hatte sich später so weit gebessert, dass nur noch GdS 30 gerechtfertigt war.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.12.2016 – L 7 SB 86/15 zeigt ebenfalls, dass eine frühere stationär behandelte schwere depressive Phase mit Suizidgedanken nicht automatisch einen dauerhaft hohen GdB rechtfertigt, wenn nach Behandlung eine deutliche Remission und Wiedergewinnung von Alltag und familiären Ressourcen eintritt.
Psychische Erkrankungen werden im Schwerbehindertenrecht häufig über eine Gesamtschau von Befunden, Eigenangaben und realer Lebensführung beurteilt. Besonders wichtig sind Widerspruchsfreiheit und Längsschnitt.
Vage Angaben wie „sozialer Rückzug“, „kann nichts mehr“ oder „schwere Depression“ sollten deshalb in überprüfbare Tatsachen aufgelöst werden: Wie viele Kontakte bestanden früher und heute? Wer erledigt Einkäufe? Wer plant Termine? Welche Fahrten werden tatsächlich unternommen? Welche Hobbys sind entfallen? Wie lange dauert eine Aktivität? Welche Hilfe ist erforderlich? Was geschieht am Folgetag?
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2015 – L 6 SB 4572/14 zeigt die Bedeutung der Konsistenzprüfung besonders deutlich: Der Senat stellte auf Abweichungen zwischen Testangaben, klinischem Eindruck und beobachteter Aktivität ab und lehnte deshalb höhere psychische Werte ab.
Auch die Fähigkeit, Gerichtsverfahren zu führen, darf nicht schematisch gegen einen hohen GdB verwertet werden. LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2019 – L 7 SB 93/18 zeigt, dass ein ausgeprägt konfliktorientiertes oder querulatorisch fixiertes Verhalten bei einer Persönlichkeitsstörung selbst Ausdruck der Erkrankung sein kann.
| Entscheidung | Einordnung | Kernaussage |
|---|---|---|
| BSG, Beschluss vom 24.08.2017 – B 9 SB 24/17 B | Dogmatik | Soziale Anpassungsschwierigkeiten als normatives Kriterium erst bei schweren Störungen; geringergradige Störungen haben eigene Kriterien. |
| BSG, Urteil vom 23.04.2009 – B 9 VG 1/08 R | Dogmatik | Beiratskriterien dürfen zur Auslegung mittelgradiger und schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten herangezogen werden. |
| BSG, Beschluss vom 05.03.2025 – B 9 SB 36/24 B | Behandlung | Die These „keine Behandlung = keine schwere Störung“ wurde nicht als abstrakter Rechtssatz, sondern als Frage der Tatsachen-/Beweiswürdigung behandelt. |
| LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2011 – L 11 SB 155/09 | GdB 20 | Geringe Behandlungsdichte und fehlende wesentliche Einschränkung der Erlebnis-/Gestaltungsfähigkeit; psychisch höchstens 20. |
| LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.06.2014 – L 13 SB 51/10 | PTBS / GdB 20 | PTBS-Diagnose allein begründet keinen Mindest-GdB 30; konkrete leichte Funktionsbeeinträchtigungen führten zu 20. |
| LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2017 – L 10 SB 39/16 | GdB 30 | Arbeitsplatzverlust, Angst, Grübeln, Schlaf/Konzentration und Rückzug stützen 30. |
| LSG Hamburg, Urteil vom 30.03.2010 – L 4 SB 11/09 | GdB 30 | Schizoide Persönlichkeitsstörung diagnostisch „schwer“ ≠ schwere Störung nach VMG; Arbeit/Familie erhalten. |
| Bayerisches LSG, Urteil vom 20.05.2014 – L 15 SB 166/12 | GdB 30 | Diagnose ist nicht entscheidend; Funktionsbeeinträchtigung, Tagesablauf und Sozialkontakte maßgeblich. |
| LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.2015 – L 6 SB 4572/14 | GdB 30 / 50 abgelehnt | Stationäre/teilstationäre Behandlung trägt einen höheren GdB nicht allein; maßgeblich blieben Befunde, Funktionsniveau und Konsistenz. |
| LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.06.2024 – L 8 SB 1175/22 | 30/40 | 8. Senat: GdB 40 grundsätzlich nur bei ausgeprägter Einschränkung sowohl der Erlebnis- als auch der Gestaltungsfähigkeit. |
| LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.10.2024 – L 13 SB 81/21 | GdB 30 / 40 abgelehnt | Isolation vorhanden, aber breite selbständige Haushalts-, Familien- und Organisationsleistungen sprachen gegen 40. |
| LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.08.2024 – L 12 SB 2906/22 | GdB 40 / 50 abgelehnt | Erhebliche Einschränkungen, aber erhaltene Haushalts-/Pflegekompetenzen; 40 angemessen. |
| LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.01.2017 – L 11 SB 144/14 | GdB 40 | ICD-„schwere Episode“ ≠ VMG-„schwere Störung“; konkrete Alltagskompetenz begrenzte auf 40. |
| LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.05.2022 – L 11 SB 125/18 | 40/50 | Erst schwere Störung, dann Prüfung mittelgradiger sozialer Anpassungsschwierigkeiten. |
| LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.12.2019 – L 7 SB 93/18 | GdB 50 | Schwere Persönlichkeitsstörung; fehlende Therapie nicht schematisch gegen die Bewertung verwertbar. |
| LSG Hamburg, Urteil vom 19.05.2022 – L 3 SB 7/19 | GdB 50 | Erhaltene private Einzelaktivitäten schließen GdB 50 nicht aus. |
| LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 – L 6 VG 4996/15 | GdS 50 | Selbständige Alltagsführung mit mehreren Aktivitäten noch mit 50 vereinbar; gegen 60/80. |
| Sächsisches LSG, Urteil vom 26.11.2019 – L 9 SB 60/17 | GdB 60 | Dienstunfähigkeit und erheblicher Rückzug, aber intakte Ehe, Haushalt, Reisen und Tagesstruktur: 60, keine schweren Anpassungsschwierigkeiten. |
| SG Aachen, Urteil vom 16.04.2013 – S 12 SB 1136/12 | GdB 70 | Oberer Rand 50–70 trotz familiärer Restkompetenzen; Erwerbsunfähigkeit und massive soziale Einschränkungen. |
| Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 13.02.2026 – L 2 VG 14/24 | GdS 70 | Aktueller obergerichtlicher Übertragungsfall; erheblicher Unterstützungsbedarf in mehreren Lebensbereichen. |
| LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.01.2015 – L 11 VU 24/10 | GdS 80 | Schwere berufliche und zwischenmenschliche Desintegration; positiver Vergleich für schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten. |
| LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.2020 – L 12 SB 2021/19 | Therapie-Gegenlinie | Fehlende Therapie kann bei schwerer Störung gerade Ausdruck fehlender Krankheits-/Behandlungseinsicht sein. |
| LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.09.2015 – L 7 SB 72/14 | Schmerz / Doppelbewertung | Dieselben schmerzbedingten Teilhabefolgen dürfen nicht in mehreren Funktionssystemen doppelt bewertet werden. |
Diese Entscheidungen ergänzen den Recherchebestand; nicht jede wird auf dieser Seite als eigenständiger tragender Vergleichsfall verwendet.
Baden-Württemberg: 13.12.2012 – L 6 SB 2562/10; 23.06.2016 – L 6 VH 4633/14; 22.09.2016 – L 6 SB 870/15; 12.01.2017 – L 6 VH 2746/15; 20.07.2018 – L 8 SB 1348/18; 24.10.2018 – L 3 SB 5/17; 20.03.2020 – L 8 SB 3405/18; 22.04.2020 – L 8 SB 367/20; 18.03.2021 – L 6 SB 3279/19; 02.06.2022 – L 6 VG 2740/21; 16.03.2023 – L 6 SB 1695/22; 25.05.2023 – L 6 SB 1157/21; 10.08.2023 – L 6 SB 1549/21; 18.12.2024 – L 3 SB 139/23; 08.01.2025 – L 3 SB 1387/24; 13.02.2025 – L 6 SB 1545/23.
Berlin-Brandenburg: 15.04.2010 – L 13 SB 172/07; 10.05.2012 – L 11 VE 47/09; 06.02.2013 – L 11 SB 245/10; 06.11.2014 – L 11 SB 178/10; 23.09.2015 – L 11 SB 35/13; 07.12.2017 – L 13 SB 22/17; 07.12.2017 – L 13 SB 148/16; 14.12.2017 – L 13 SB 23/16.
Niedersachsen-Bremen: 07.10.2011 – L 12 SB 21/09; 31.01.2013 – L 10 SB 30/12; 26.09.2018 – L 13 SB 32/17; 27.02.2019 – L 13 SB 122/16; 14.07.2021 – L 13 SB 66/19; 28.04.2022 – L 10 SB 106/18; 09.02.2023 – L 10 VE 70/17; 29.09.2023 – L 13 SB 123/22.
Sachsen-Anhalt: 25.09.2012 – L 7 SB 55/06; 11.12.2013 – L 7 SB 36/10; 19.02.2014 – L 7 SB 31/10; 21.04.2015 – L 7 VE 5/11; 16.06.2015 – L 7 SB 100/13; 30.08.2017 – L 7 SB 19/16; 30.08.2017 – L 7 SB 82/13; 26.04.2023 – L 7 SB 7/22.
Weitere Länder: Hessisches LSG 24.03.2016 – L 3 SB 84/14; Bayerisches LSG 30.06.2010 – L 16 SB 22/07; Bayerisches LSG 10.12.2018 – L 15 VG 29/17; Bayerisches LSG 21.07.2022 – L 18 SB 140/18; LSG Hamburg 13.07.2021 – L 3 SB 30/19 und 29.11.2022 – L 3 SB 27/20; LSG Mecklenburg-Vorpommern 05.03.2014 – L 3 SB 1/10 und L 3 SB 40/10; LSG Rheinland-Pfalz 25.11.2009 – L 4 SB 174/08 und 25.01.2024 – L 4 SB 65/23; LSG Saarland 05.06.2019 – L 5 SB 30/16; Thüringer LSG 23.02.2012 – L 5 VU 814/07.
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| Prüffeld | Was konkret vorgetragen oder belegt werden sollte |
|---|---|
| Verlauf | Beginn, Chronifizierung, Episoden, Remissionen, Krisen, stationäre/tagesklinische Aufenthalte und Dauer der jeweiligen Phase. |
| Erlebnisfähigkeit | Antrieb, Freude, Interessen, Grübeln, Angst, Affekt, Schlaf, Konzentration, Hoffnungslosigkeit, Suizidalität. |
| Gestaltungsfähigkeit | Tagesstruktur, Haushalt, Selbstversorgung, Termine, Finanzen, Entscheidungen, Hobbys, Eigeninitiative und Flexibilität. |
| Beruf | Arbeitszeit, AU-Zeiten, Leistungsabfall, Konflikte, Schonbedingungen, Arbeitsplatzgefährdung, gescheiterte Wiedereingliederung, EM-Rente. |
| Familie/Partnerschaft | Qualität der Beziehung, Konflikte, Rückzug, Belastung des Partners, Trennungsgefahr, Unterstützungsleistungen. |
| Soziale Kontakte | Frühere und heutige Kontakte, Eigeninitiative, Häufigkeit, Belastbarkeit, vollständige oder teilweise Isolation. |
| Mobilität/Freizeit | Autofahren, ÖPNV, Einkäufe, Spaziergänge, Sport, Vereine, Hobbys, Reisen – jeweils Umfang und Hilfebedarf. |
| Behandlung | Facharzt, Psychotherapie, Medikamente, Frequenz, Dauer, Behandlungserfolg, Therapieversagen und Grund einer Nichtbehandlung. |
| Plausibilität | Eigenangaben mit Arztberichten, Gutachten, realer Lebensführung und Fremdanamnese abgleichen; Widersprüche erklären statt verschweigen. |
| Gesamt-GdB | Psychischen Einzel-GdB strikt vom Gesamt-GdB trennen; Überschneidungen und Verstärkungen mit anderen Funktionssystemen prüfen, keine Addition. |
Für die Auslegung der sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind insbesondere die Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19.03.1998 und 08./09.11.2000 bedeutsam. Der Beschluss vom 06./07.11.2008 behandelt die PTBS und Fragen ihrer Diagnose und Begutachtung. Die Beiratsbeschlüsse werden als medizinisch-gutachtliche Auslegungshilfen herangezogen; sie sind keine eigenständigen gesetzlichen GdB-Tatbestände.
Berücksichtigt wurden ferner insbesondere Wendler/Schillings, Versorgungsmedizinische Grundsätze – Kommentar, 10. Aufl. 2020, die Kommentierung von Rohr/Sträßer/Dahm sowie Philipp, MedSach 2015, 255 ff. und MedSach 2018, 12 ff., zur diagnoseunabhängigen bzw. funktionsbezogenen Bewertung psychischer und psychosomatischer Störungen.
GdB 30–40 wird über die wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit bestimmt. GdB 50–70 setzt eine schwere Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten voraus; die Einzelwerte 50, 60 und 70 sind dabei keine eigenständigen normativen Unterstufen, sondern werden innerhalb des Rahmens nach der Schwere der Funktions- und Teilhabeeinbußen ausgeschöpft. GdB 80–100 verlangt schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten und damit regelmäßig eine nochmals deutlich weitergehende berufliche, familiäre und soziale Beeinträchtigung.
Eine belastbare GdB-Bewertung lässt sich nicht aus einer Diagnose-Tabelle ableiten, sondern erfordert eine strukturierte Funktionsanalyse: Arbeit, Tagesstruktur, Haushalt, Partnerschaft, Kinder, Freunde, Freizeit, Autofahren, Reisen, Behandlung, Antrieb, Freude, Konzentration, Selbstversorgung und Hilfebedarf sind im Zusammenhang und im Längsschnitt zu betrachten.
Recherchestand: 09.09.2026. Berücksichtigt wurden veröffentlichte und im Volltext verfügbare Entscheidungen des BSG, der Landessozialgerichte und ausgewählte erstinstanzliche Entscheidungen. Entscheidungen aus dem sozialen Entschädigungsrecht sind ausdrücklich als GdS-Übertragungsfälle gekennzeichnet. Nicht verfügbare Volltexte werden nicht als unmittelbar ausgewertete Quellen dargestellt.