Die Frage, ob "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten vorliegen, stellt sich im Rahmen von Teil B Nr 3.7 der Anlage zu § 2 VersMedV überhaupt nur, wenn eine schwere psychische Störung vorliegt.
Zur Auslegung der Begriffe "leichte", "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten können die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales am Beispiel des "schizophrenen Residualzustandes" entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen werden.
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat
10.05.2022
L 11 SB 125/18
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten können bei weitgehend erhaltener Integration in die Familie und erhaltener Tagesstruktur nicht bejaht werden.
Kennzeichnend für mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten sind die vom Ärztlichen Sachverständigenbeirat am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes entwickelten Abgrenzungskriterien (vgl. Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./19.03.1998 und vom 08./09.11.2000, zitiert nach Wendler/Schillings Versorgungsmedizinische Grundsätze, Kommentar, 8. überarbeitete Aufl. S. 155).
Danach werden mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten wie folgt beschrieben: In den meisten Berufen sich auswirkende psychische Veränderungen, die zwar weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt; erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der z. B. eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.
Dagegen sind schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten dadurch charakterisiert, dass eine weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist und schwerwiegende Probleme in der Familieoder im Freundes- bzw. Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder Bekanntenkreis bestehen.
Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat
26.11.2019
L 9 SB 60/17
Nach den VMG (Teil B, Nr. 3.7) werden leichtere psychovegetative oder psychische Störungen mit einem GdB von 0 bis 20 bewertet.
Für stärker behindernde Störungen mit einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z.B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) ist ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen.
Schwere Störungen (z.B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten werden mit einem GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten mit 80 bis 100 bewertet.
Psychische Anpassungsschwierigkeiten, die einen Behinderungsgrad von 30 bis 40 rechtfertigen, sind nach dem Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirates (BMA am 18./19.03.1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, Teil B: GdS-Tabelle-19, 96. Lfg. – Stand Dezember 2011) durch Kontaktschwäche und/oder Vitalitätseinbuße gekennzeichnet. Dieses Kriterium ist zur differenzierenden Einschätzung von Anpassungsschwierigkeiten analog auch dann heranzuziehen, wenn die Symptomatik der psychischen Störungen ganz unterschiedlich ist (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 8./9.11.2000, Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-18).
Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten setzen neben den Auswirkungen im Berufsleben erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung voraus (Beschluss des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, BMA am 18./19.03.1998 – zitiert nach Rohr/Sträßer, a.a.O., GdS-Tabelle-19).
Sächsisches Landessozialgericht 9. Senat
30.08.2017
L 7 SB 82/13
Leitsätze
Depression und Behandlung
Nach den insoweit maßgeblichen VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen Einzel-GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen Einzel-GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Einzel-GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Einzel-GdB von 80 bis 100. Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.). Diese drei Leidensebenen hat auch das BSG in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 – B 9 V 12/17 B –, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 – L 6 VH 2746/15 –, juris, Rz. 61). Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine „wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist. Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)) psychotherapeutischen Behandlung durch – bei gesetzlich Versicherten zugelassene – Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 – L 8 SB 1549/10 –, juris, Rz. 31).
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
10.08.2023
L 6 SB 1549/21
Nach den insoweit maßgeblichen VG, Teil B, Nr. 3.7 begründen Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen in Form leichterer psychovegetativer oder psychischer Störungen einen Einzel-GdB von 0 bis 20, stärkere Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (z. B. ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen) einen Einzel-GdB von 30 bis 40, schwere Störungen (z. B. schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Einzel-GdB von 50 bis 70 und mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten einen Einzel-GdB von 80 bis 100.
Die funktionellen Auswirkungen einer psychischen Erkrankung, insbesondere wenn es sich um eine affektive oder neurotische Störung nach F30.- oder F40.- ICD-10 GM handelt, manifestieren sich dabei im psychisch-emotionalen, körperlich-funktionellen und sozial-kommunikativen Bereich (vgl. Philipp, Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen, MedSach 6/2015, S. 255 ff.).
Diese drei Leidensebenen hat auch das BSG in seiner Rechtsprechung angesprochen (vgl. BSG, Beschluss vom 10. Juli 2017 – B 9 V 12/17 B –, juris, Rz. 2). Dabei ist für die GdB-Bewertung, da diese die Einbußen in der Teilhabe am Leben in der (allgemeinen) Gesellschaft abbilden soll, vor allem die sozial-kommunikative Ebene maßgeblich (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 2017 – L 6 VH 2746/15 –, juris, Rz. 61).
Bei dieser Beurteilung ist auch der Leidensdruck zu würdigen, dem sich der behinderte Mensch ausgesetzt sieht, denn eine „wesentliche Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit“ meint schon begrifflich eher Einschränkungen in der inneren Gefühlswelt, während Störungen im Umgang mit anderen Menschen eher unter den Begriff der „sozialen Anpassungsschwierigkeiten“ fallen, der ebenfalls in den VG genannt ist.
Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch und maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern. Hiernach kann bei fehlender ärztlicher oder der gleichgestellten (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 28 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung
) psychotherapeutischen Behandlung durch – bei gesetzlich Versicherten zugelassene – Psychologische Psychotherapeuten in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (vgl. Senatsurteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, juris, Rz. 42; vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2010 – L 8 SB 1549/10 –, juris, Rz. 31).
Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
25.05.2023
L 6 SB 1157/21
Während bei leichteren psychischen Störungen eine nicht stattfindende Therapie ein Hinweis für fehlenden Leidensdruck sein kann, spricht dieser Umstand bei schwereren Störungen eher für fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht.
Denn es ist häufig zu beobachten, dass, je schwerer die Störung ist, desto weniger Therapie stattfindet. Ein fehlender Leidensdruck mit Indizwirkung für das Ausmaß der gesundheitlichen Beeinträchtigung kann aus der fehlenden psychiatrischen oder psychotherapeutischen Behandlung in diesem Falle nicht abgeleitet werden.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 12. Senat
24.07.2020
L 12 SB 2021/19
Die Stärke des empfundenen Leidensdrucks äußert sich nicht maßgeblich in der Behandlung, die der Betroffene in Anspruch nimmt, um das Leiden zu heilen oder seine Auswirkungen zu lindern, weshalb bei fehlender ärztliche Behandlung in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein diagnostiziertes seelisches Leiden nicht über eine leichtere psychische Störung hinausgeht und bereits eine stärker behindernde Störung im Sinne der GdB-Bewertungsgrundsätze darstellt (a. A. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2018 – L 6 SB 4718/16 –, Rn. 42, juris). Für den vom Obergericht zur Schematisierung der in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts oft müßigen sozialrechtlichen Rechtsanwendung kurzerhand allgemeingültig postulierten Erfahrungssatz findet sich in der praktischen Lebenswirklichkeit psychischer Gesundheitsstörungen schlechterdings kein real existierendes Korrelat.
SG Karlsruhe 12. Kammer 15.01.2020 S 12 SB 3054/19
Bei einer depressiven Erkrankung spricht die Tatsache, dass bei schwankendem Verlauf weiterhin eine niedrigfrequente Therapie mit supportiven Gesprächen max einmal im Monat durchgeführt wird und die antidepressive Medikation unverändert bleibt, außerdem durchgehend eine Nebentätigkeit ausgeübt wird und konkrete Urlaubsplanungen bestehen, gegen schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Ein GdB von 30 ist insoweit angemessen und sachgerecht.
Landessozialgericht Baden-Württemberg 8. Senat 13.11.2020 L 8 SB 2/19
Leitsätze
ADHS
Es kommt nicht entscheidungserheblich darauf an, ob bestehende Beschwerden, insbesondere Konzentrations-Merkfähigkeits- und Schlafstörungen, Folge einer ADS- bzw. ADHS-Erkrankung (im Erwachsenenalter) oder aber Auswirkungen der rezidivierenden depressiven Episode und/oder der sozialen Phobie sind. Entscheidend für die GdB-Bewertung ist die nachgewiesene gesundheitliche Einschränkung der Teilhabe und nicht die konkrete Bezeichnung der Diagnose, wobei eine klare Abgrenzung hier auch schwierig sein dürfte.
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat
12.01.2021
L 6 SB 113/19
Leitsätze
chronischer Schmerz
Anhaltende Schmerzen ohne organischen Erklärung sind unabhängig von der Diagnose (somatoforme Schmerzstörung, chronifiziertes Schmerzsyndrom, Fibromyalgie) im Funktionssystem Gehirn einschließlich Psyche zu erfassen. Eine Doppelbewertung der damit verbundenen schmerzbedingten Funktionseinschränkungen in den Funktionssystemen Rumpf, Beine und Arme ist unzulässig.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat
14.10.2014
L 7 SB 23/12
Rechtsprechung
auditive Verarbeitungsstörung ohne Hirnschaden
Führendes Leiden ist die auditive Verarbeitungsstörung. Nach der Niederschrift des Sachverständigenbeirats vom 28./29.04.1999 sind auditive Wahrnehmungs- und Verarbeitungsstörungen analog einer sensorischen Aphasie zu bewerten, wobei GdB-mindernd zu berücksichtigen sei, dass bei einer auditiven Störung typischerweise keine Hirnschädigungen vorliegen. Dass die Stellungnahme speziell zu Störungen bei Kindern erging, ist unschädlich. Gemäß Ziffer 26.3 AHP 2004/2008 sowie Teil B Nr. 3.1.2 VMG sind Hirnstörungen mit kognitiven Leistungseinschränkungen bei Leichtgradigkeit mit einem GdB von 30-40 und bei Mittelgradigkeit (z.B. Aphasie mit deutlicher bis sehr ausgeprägter Kommunikationsstörung) mit einem GdB von 50-80 zu bewerten. Eine Mittelgradigkeit, also etwa eine deutliche bis sehr deutliche Kommunikationsstörung, besteht hier nicht. Der Kläger ist nur dann beeinträchtigt, wenn er unter Stress steht bzw. wenn eine laute Geräuschkulisse vorherrscht. Dass dies kein Dauerzustand ist, ergibt sich sowohl aus den Beobachtungen der Sachverständigen selbst als auch aus den Angaben des Klägers gegenüber den Sachverständigen. Der Sachverständige Dr. I gab etwa an, über die mehrstündige Begutachtung hinweg seien keine Hinweise auf Störungen der kognitiven Funktionen zu beobachten gewesen. Der Kläger gab dort an, sich teilweise auch sehr lange konzentrieren zu können. So habe er einen Segelintensivkurs absolviert und die A-Lizenz als Fußballtrainer erworben. Probleme habe er vor allem in großen Hörsälen. Gemäß Teil A Nr. 2f Satz 3 VMG ist Schwankungen im Gesundheitszustand mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies ist auf die hier nur situativ gegebene Beeinträchtigung zu übertragen. Eine Hirnschädigung ist weder belegt noch bestehen hierfür trotz langjähriger ärztlicher Behandlung und diverser Begutachtungen Hinweise. Ein höherer Einzel-GdB als 30 ist damit nicht möglich. Dies zeigt auch der Vergleich mit Hörgeschädigten, bei denen gemäß Teil B Nr. 5.2.4 VMG ein Einzel-GdB von 40 erst dann erreicht wird, wenn auf einem Ohr eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit und auf dem anderen Ohr eine zumindest mittelgradige Schwerhörigkeit besteht. Soweit der Kläger über die reine Wahrnehmungs- bzw. Verarbeitungsstörung weitere Symptome wie Konzentrationsprobleme und zuletzt unter Bezugnahme auf den Befund des "BlickLabor" Kevelaer u.a. eine Blickstörung geltend macht, sind diese Symptome bereits in die Bewertung einbezogen worden, so etwa ausdrücklich vom Sachverständigen Prof. Dr. E..
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 13. Senat
16.01.2015
L 13 SB 348/11